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   VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15   

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VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15 (https://dejure.org/2018,57882)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2018 - 21 K 6338/15 (https://dejure.org/2018,57882)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2018 - 21 K 6338/15 (https://dejure.org/2018,57882)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08

    Anspruch auf Anpassung von vor der rechtskräftigen Änderung des Vornamens

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15
    Diese Regelungen normieren zwar die angeführten Grundsätze, das Ausforschungs- und das Offenbarungsverbot, jedoch begründen diese Verbote entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anspruch darauf, vergangene Vorgänge berichtigen zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6ff.; entsprechend VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris Rn. 24ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

    Die Vorschriften verbieten jedoch nicht das unveränderte Bestehenlassen der früheren Dokumente, so dass eine Pflicht, alle Vorgänge in der Vergangenheit zu berichtigen, dieser Regelung nicht entnommen werden kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O.).

    Dieses - gescheiterte - Gesetzesvorhaben bestätigt, dass die vorhandene Regelung aus § 5 Abs. 1 TSG einen solchen Anspruch gerade nicht beinhaltet (dazu ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 8ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, a.a.O., Rn. 6).

    Ein solches öffentliches Interesse stellen die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten dar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 23ff.; so auch VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 24).

    Gleichwohl führt ein Austausch (auch der von der Beklagten ausgestellten Dokumente) insgesamt dazu, dass die Personalakte ein zutreffendes und objektives Bild über die Persönlichkeit des Beamten und seine dienstliche Laufbahn nicht mehr zu vermitteln vermag, so dass der Grundsatz der Richtigkeit der Personalakten nicht mehr gewahrt wäre (OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 29; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25).

    Dies ist aber nicht der Fall (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 6ff.; so auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

  • VG Hannover, 12.02.2010 - 2 A 5587/08

    Aktenänderung; Beamter; Geschlecht; Geschlechtsumwandlung; Name; Namensänderung;

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15
    Diese Regelungen normieren zwar die angeführten Grundsätze, das Ausforschungs- und das Offenbarungsverbot, jedoch begründen diese Verbote entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anspruch darauf, vergangene Vorgänge berichtigen zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6ff.; entsprechend VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris Rn. 24ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

    Ein solches öffentliches Interesse stellen die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten dar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 23ff.; so auch VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 24).

    Würden diese Dokumente umgearbeitet und mit dem damaligen Datum versehen, würden sie nicht mehr das vollständige und richtige Bild der damaligen Verhältnisse wiedergeben (VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25).

    Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob es der Klägerin schlechterdings unmöglich wäre, diejenigen Dokumente, welche von Dritten ausgestellt wurden, in veränderter Form nachzuliefern (so stünde der Klägerin ein entsprechender Anspruch auf Änderung von Arbeitszeugnissen zu, vgl. LAG Hamm NJW 1999, 3435; vgl. zudem zur Änderung eines Schulzeugnisses VG München, Urt. v. 20.9.2012, M 17 K 11.5453, juris; anders aber mit Blick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25).

    Gleichwohl führt ein Austausch (auch der von der Beklagten ausgestellten Dokumente) insgesamt dazu, dass die Personalakte ein zutreffendes und objektives Bild über die Persönlichkeit des Beamten und seine dienstliche Laufbahn nicht mehr zu vermitteln vermag, so dass der Grundsatz der Richtigkeit der Personalakten nicht mehr gewahrt wäre (OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 29; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25).

  • OVG Bremen, 22.03.2017 - 1 PA 167/15
    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15
    Diese Regelungen normieren zwar die angeführten Grundsätze, das Ausforschungs- und das Offenbarungsverbot, jedoch begründen diese Verbote entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anspruch darauf, vergangene Vorgänge berichtigen zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6ff.; entsprechend VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris Rn. 24ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

    Dieses - gescheiterte - Gesetzesvorhaben bestätigt, dass die vorhandene Regelung aus § 5 Abs. 1 TSG einen solchen Anspruch gerade nicht beinhaltet (dazu ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 8ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, a.a.O., Rn. 6).

    Dies ist aber nicht der Fall (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 6ff.; so auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 5 N 3.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos); Vornamensänderung nach

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15
    Diese Regelungen normieren zwar die angeführten Grundsätze, das Ausforschungs- und das Offenbarungsverbot, jedoch begründen diese Verbote entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anspruch darauf, vergangene Vorgänge berichtigen zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6ff.; entsprechend VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris Rn. 24ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

    Dies ist aber nicht der Fall (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 6ff.; so auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.).

  • LAG Hamm, 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98

    Arbeitszeugnis - Transsexuelle[r]

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15
    Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob es der Klägerin schlechterdings unmöglich wäre, diejenigen Dokumente, welche von Dritten ausgestellt wurden, in veränderter Form nachzuliefern (so stünde der Klägerin ein entsprechender Anspruch auf Änderung von Arbeitszeugnissen zu, vgl. LAG Hamm NJW 1999, 3435; vgl. zudem zur Änderung eines Schulzeugnisses VG München, Urt. v. 20.9.2012, M 17 K 11.5453, juris; anders aber mit Blick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25).
  • VG München, 20.09.2012 - M 17 K 11.5453

    Neuausstellung eines Realschulzeugnisses nach Geschlechtsumwandlung; Änderung des

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15
    Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob es der Klägerin schlechterdings unmöglich wäre, diejenigen Dokumente, welche von Dritten ausgestellt wurden, in veränderter Form nachzuliefern (so stünde der Klägerin ein entsprechender Anspruch auf Änderung von Arbeitszeugnissen zu, vgl. LAG Hamm NJW 1999, 3435; vgl. zudem zur Änderung eines Schulzeugnisses VG München, Urt. v. 20.9.2012, M 17 K 11.5453, juris; anders aber mit Blick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25).
  • VG Hamburg, 19.08.2021 - 20 K 3519/19

    Erfolglose Klage auf Anpassung einer Beförderungs- und

    Jedoch begründen diese Verbote entgegen ihrer Rechtsansicht keinen Anspruch darauf, vergangene Vorgänge berichtigen zu lassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.2019, 5 Bf 225/18.Z, juris Rn. 12 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 21 K 6338/15, juris Rn. 16 ff.; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris Rn. 24 ff.).

    Unrichtig sind Daten, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen (vgl. zu der entsprechend auszulegenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG: VG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 21 K 6338/15, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Hingegen bleiben mit Blick auf die damalige Wirklichkeit die alten Vornamen in ihrem historischen Kontext weiterhin richtig (VG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.2019, 5 Bf 225/18.Z, juris Rn. 22).

    Vielmehr wäre die Klägerin auch in Zukunft darauf zu verweisen, sich bei Anhaltspunkten für eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer konkreten personellen Maßnahme - die wohl auch bei einer Anpassung der Personalakte nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnte - gegebenenfalls um Rechtsschutz zu bemühen und einem etwaigen rechtswidrigen Vorgehen des Dienstherrn auf diesem Weg entgegenzutreten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, a.a.O. juris Rn. 23).

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